AGBs

VERKAUFS-, LIEFERUNGS-
UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 GELTUNGSBEREICH

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil unserer Angebote, Verträge und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Nach Maßgabe der Geschäftsverbindungen findet Werksvertragsrecht Anwendung, so weit es sich um Bauleistungen handelt; soweit es sich um Lieferung von Werkstoffe, wie Brettschichtholz, Bauholz, Konstruktionsvollholz und Werkstoffplatten und dergleichen im Sinne von Baumaterialien handelt, gilt Kaufrecht.

2. Käufer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Verbraucher sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann.

4. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich von uns zugestimmt. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausdrücklich darauf berufen.

6. Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 ANGEBOTS- UND VERTRAGSSCHLUSS

1. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Mit der Bestellung der Ware, ob in schriftlicher oder mündlicher Form, erklärt der Kunde verbindlich, dieselbe erwerben zu wollen.

2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3. Die in Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis.

§ 3 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, FOLGEN AUS VERZUG

1. Die im Angebot enthaltenen Preise sind Nettopreise ab unserem Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet

2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden.

3. Transportkosten gehen zu Lastkosten des Käufers, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

4. Sind Ware oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen und haben sich bis zum Ausführungstermin Rohstoffpreise, Preise von Vorlieferanten, Löhne, Transportkosten, Steuersätze oder ähnliche für die Kalkulation erhebliche Kosten um mehr als insgesamt 1% erhöht, so ist vom Kunden mit uns über eine angemessene Anpassung der Preise zu verhandeln.

5. Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere gelten erst nach endgültiger Einlösung durch unsere Bank als Zahlung. Diskont-, Wechsel, sowie Einzugsspesen und alle Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.

6. Ist Teillieferung vereinbart, so ist unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung jede Teillieferung als selbstständige Lieferung zu behandeln. Teillieferung gilt insbesondere als vereinbart, wenn Vertragsleistungen in verschiedenen Bauabschnitten zu erbringen sind.

7. Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Vertrag ein Verbraucher als Käufer beteiligt, so beträgt der Zinssatz 5%, bei Verträgen zwischen Unternehmen 8% über dem gültigen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche nur zu, sofern diese Rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn Umstände eintreten, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung weiter zu liefern bzw. weiter zu arbeiten, oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

§ 4 LIEFERUNG UND ANNAHME

1. Lieferung
Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Die Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.
Wenn wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder bei unseren Unterlieferanten, die für den Lieferanten nachweislich von erheblichem Einfluss sind, oder durch Arbeitskämpfe gehindert werden, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Kunde nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschuss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Käufer wünscht, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Käufers.

2. Abnahme
Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist erfolgen. Für Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem, schwerem Lastzug befahren werden kann. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellenden Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet.
Zeitüberschreitungen von mehr als 2 Stunden werden mit mindestens 100,00 EUR je Stunde berechnet.
Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe der Name und genauen Anschrift zu belegen. Bruchschäden sind in der Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen und unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur ihrer Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem bestellten Gegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gem. §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert an Miteigentum entspricht.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solche auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an: Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorausgehenden Absätze aus uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen gemäß den vorstehenden Absätzen abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns über einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen, etwa im Falle einer Pfändung oder bei Insolvenz unverzüglich unter Übergabe der für seinen Widerspruch nötigen Unterlagen zu unterrichten, sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung mitzuteilen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Mit Tilgung aller Forderungen aus den Geschäftsverbindungen gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 6 GEFAHRÜBERGANG

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe auf den Käufer über.

3. Der Käufer ist verpflichtet, Folienverpackung zwecks Vermeidung von Tauwasserbildung sofort nach Auslieferung zu entfernen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, gehen hieraus resultierende Schäden in Form von Beeinträchtigungen der Stabilität sowie optische Beeinträchtigungen ausschließlich zu seinen Lasten.

4. Der Übergabe steht gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 7 MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG UND ABNAHME

1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er unverzüglich nach Ablieferung die Ware auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Festgestellte Mängel sind unverzüglich uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.

2. Kommt Kaufrecht zur Anwendung, gilt folgendes:

a) Ist der Käufer Verbraucher, so stehen uns binnen angemessener Zeit zwei Nachbesserungsversuche zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
c) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
d) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
e) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Reklamationen müssen immer schriftlich erfolgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, vom Kunden angegebene Maße auf deren Richtigkeit zu prüfen.
d) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktionsbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
e) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Reklamationen müssen immer schriftlich erfolgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, vom Kunden angegebene Maße auf deren Richtigkeit zu prüfen.

§ 8 QUALITÄTSNACHWEIS

1. Die Einbauteile werden nach den Bedingungen der DIN 1052 Holzbauwerke hergestellt.

2. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung.

§ 9 BAUSTELLEN- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

Die bauseitigen Vorleistungen wie Fundamente, Mauerwerk usw. müssen maßhaltig abgeschlossen sein. Ein Stromanschluss mit 380 V ist vorzuhalten. Beton- und Mauerwerksaussparungen zur Aufnahme von Befestigungsstellen und Stützen sind bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Liefern, Einsetzen und Ausrichten von Befestigungsteilen in bauseitige Aussparungen sowie das Vergießen dieser Öffnungen wie auch der Aussparungen für Stützen gehören nicht zu unserem Leistungsumfang. Ob die Voraussetzungen für den Montagebeginn gegeben sind, entscheidet der Auftragnehmer. Die Aufforderung des Kunden zum Montagebeginn ist gleichzeitig die Bestätigung für den Besitz einer gültigen Baugenehmigung.